GF heißen jetzt AIFs (Alternative Investmentfonds) und werden künftig im Sinne des Anlegers wie Offene Fonds im KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch) geregelt.

Eine Fondsgesellschaft, die AIFs anbieten und verwalten will, benötigt zukünftig eine Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes als Kapitalverwaltungsgesellschaft.

Ein zusätzlicher Baustein der AIFM-Regulierung ist die Verwahrstelle. Genauer betrachtet, bedeutet dies folgendes:

Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft muss demnach sicherstellen, dass für jedes von ihr verwaltete offene oder geschlossene Investmentvermögen eine Verwahrstelle beauftragt wird.

In den einzelnen Aufgabenfeldern Kontrollieren, Zustimmen und Verwahren gibt es keine Unterschiede, da die Aufgaben gesetzlich definiert sind – so sind alle Verwahrstellen in Ihrer Aufgabe den gesetzlichen Vorgaben verpflichtet.

So lösen unabhängige, einflussreiche, den Vorgaben der BaFin unterliegende Verwahrstellen, die „alten“ Mittelverwendungskontrolleure ab – soweit es welche gab.

Für uns ein beruhigendes Gefühl, dass die Zahlungsströme der Fondsgesellschaft von der Gründung bis zur Liquidation täglich überwacht werden (müssen) – und zwar von Experten.

Diese agieren noch dazu im Interesse der Anleger. Und der Gesetzgeber hat bei Publikums-AIFs im Hinblick auf den Anlegerschutz weitreichendere Prüfpflichten definiert.

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